AGB Watchtime Shows
1. Allgemeines
Zur Teilnahme an der Watchtime Show Uhrenausstellung werden nur hochwertige Uhrenmarken in- und ausländischer Hersteller zugelassen sowie Ausstellungsgüter, die dem Thema „hochwertige Armbanduhren“ entsprechen. Über die Zulassung entscheidet allein der Veranstalter, die Ebner Media Group GmbH & Co.KG, die sich auch das Recht vorbehält, Anträge auf Teilnahme ohne Begründung jederzeit abzulehnen. Für die Rechtsbeziehung zwischen dem Veranstalter und dem Aussteller gelten neben dem Vertrag ausschließlich die gegenständlichen Geschäftsbedingungen. Anderslautende Bedingungen des Ausstellers sind unwirksam, auch wenn diesen seitens des Veranstalters nicht ausdrücklich widersprochen wird.
2. Anmeldung
Wer als Aussteller an der Watchtime Show teilnehmen möchte, hat bis zum angegebenen Anmeldeschluss die Möglichkeit, schriftlich oder mündlich einen Antrag auf Teilnahme zu stellen. Dem Interessenten wird – nach eingehender Absprache und Überprüfung der im Punkt 1 angeführten Kriterien – ein schriftliches Angebot von der Ebner Media Group GmbH & Co.KG oder ihrem Repräsentanten zugestellt.
3. Auftragserteilung
Mit Abgabe des schriftlichen Auftrags verpflichtet sich der Aussteller unter vollinhaltlicher Anerkennung der Geschäftsbedingungen zur Teilnahme an der Watchtime Show. Streichungen, Ergänzungen und Abänderungen des schriftlichen Angebots und in den Geschäftsbedingungen sind unzulässig. Die Geschäftsbedingungen gelten sinngemäß auch für alle Nebenleistungsaufträge (wie z. B. für die Bereitstellung eines Präsentationsbereiches, einer Leihvitrine und sonstiger in Auftrag gegebener Leistungen). Der Aussteller unterwirft sich allen gewerberechtlichen, ortspolizeilichen und sonstigen gesetzlichen Vorschriften.
4. Auftragsbestätigung
Der Auftrag kommt dann definitiv zustande, wenn die Ebner Media Group GmbH & Co.KG den abgegebenen Auftrag bestätigt. Diese Bestätigung erfolgt spätestens nach Abschluss der Planungsarbeiten. Ein Rechtsanspruch auf Bestätigung besteht nicht. Die Ebner Media Group GmbH & Co.KG verpflichtet sich aber bei Nichtannahme des unterzeichneten Auftrags den Auftraggeber bis spätestens vier Wochen vor Beginn der Ausstellung darüber zu informieren.
Eine teilweise oder gänzliche Überlassung des Ausstellers oder der Aussteller-Präsentationsfläche entgeltlich oder unentgeltlich an Dritte ist ohne schriftliche Zustimmung des Veranstalters nicht erlaubt. Generell dürfen sich ausstellende Firmen nicht von Vertretern des Uhrenhandels oder Importeuren vertreten lassen.
5. Zuteilung der Aussteller-Präsentationsflächen
Es besteht grundsätzlich nur das Recht auf eine vereinbarte Präsentationsgröße, nicht aber auf einen bestimmten Präsentationsbereich, außer wenn dieser in der Auftragsbestätigung schriftlich festgelegt ist. Auch in diesem Fall ist der Veranstalter berechtigt, abweichend von der Bestätigung des Präsentationsbereiches einen Präsentationsbereich in vergleichbarer Lage zuzuweisen, wenn dies aus Gründen der Sicherheit, der öffentlichen Ordnung oder sonstiger triftiger Gründe notwendig ist. Eine aus diesen Gründen erfolgende Verlagerung des Präsentationsbereiches berechtigt den Aussteller nicht vom Vertrag zurückzutreten. Kann der Veranstalter aus sonstigen Gründen einen bereits schriftlich bestätigten Präsentationsbereich nicht zur Verfügung stellen, steht dem Aussteller nur der Anspruch auf Erstattung der tatsächlich gezahlten Vergütung für die Bereitstellung der Präsentationsfläche zu. Weitere Ansprüche, insbesondere Schadenersatzansprüche gegen den Veranstalter sind ausgeschlossen, sofern nicht grobe Fahrlässigkeit bzw. Vorsatz vorliegen.
6. Präsentationsbereiche und Zahlungsbedingungen
Die Vergütung für die Bereitstellung der Präsentationsfläche errechnet sich auf Basis der Größenangaben, die aus dem Angebot ersichtlich sind und versteht sich als Nettopreis. Sämtliche Steuern und allfällige Gebühren gehen zu Lasten des Ausstellers. Die in der Auftragsbestätigung angeführten Preise sind für Aussteller und Veranstalter verbindlich.
Gleichzeitig mit der Auftragsbestätigung erhält der Aussteller eine Rechnung über 50 Prozent des Gesamtbetrages. Dieser Betrag ist innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung fällig. Der zweite Teilbetrag muss spätestens eine Woche vor Ausstellungsbeginn auf dem vom Veranstalter angegebenen Konto gutgeschrieben sein. Nach diesem Termin ausgestellte Rechnungen sind sofort fällig. Die termingerechte Zahlung der Rechnungen und die Begleichung allfälliger offener Forderungen aus früheren Veranstaltungen sind Voraussetzung für die Übergabe des zugewiesenen Präsentationsbereiches. Beanstandungen der Rechnung sind innerhalb von acht Tagen nach Erhalt vorzunehmen. Nach diesem Zeitpunkt gilt die Rechnung als genehmigt. Später eingehende Beanstandungen sind unwirksam. Der Aussteller ist nicht berechtigt, wegen Gegenforderungen, welcher Art auch immer, die Zahlung fälliger Rechnungen zurückzubehalten oder dagegen aufzurechnen, sofern dies nicht gerichtlich festgestellt bzw. vom Veranstalter anerkannt wurde.
Im Falle eines Zahlungsverzuges gelten zehn Prozent Zinsen per anno als vereinbart. Der säumige Aussteller verpflichtet sich, etwaige Mahn-, Inkasso- und Auskunftskosten zu ersetzen.
7. Vertragsrücktritt
Bei Rücktritt vom Auftrag hat der Aussteller an den Veranstalter folgende Stornogebühren zu bezahlen:
Bis vier Wochen vor Ausstellungsbeginn 50 Prozent der vereinbarten Vergütung für die Bereitstellung der Präsentationsfläche, ab vier Wochen vor Ausstellungsbeginn 100 Prozent der vereinbarten Vergütung für die Bereitstellung der Präsentationsfläche, jeweils zuzüglich Steuern, Abgaben, sonstiger Nebenkosten und der allfälligen, bereits entstandenen Kosten für bestellte Technik- und Serviceleistungen.
Die Stornogebühr ist als pauschalierter Schadenersatz, unabhängig von einem Verschulden, zu bezahlen, wobei der Aussteller auf eine Minderung des Schadenersatzanspruches verzichtet. Der Aussteller nimmt zur Kenntnis, dass die Stornogebühr auch dann zu bezahlen ist, falls es dem Veranstalter gelingt, den Ausstellungsstandplatz einem Dritten zur Verfügung zu stellen. Der Veranstalter ist berechtigt, vom Vertrag ohne Nachfrist mit sofortiger Wirkung zurückzutreten, wenn:
- der Aussteller seinen Zahlungsverpflichtungen nicht termingerecht nachkommt, oder
- in der Zwischenzeit ein Insolvenzverfahren, ein außergerichtliches Ausgleichsverfahren oder eine Liquidation gegen den Aussteller erfolgt oder bevorsteht, oder
- noch offenstehende Forderungen aus vorangegangenen Ausstellungen vorliegen.
In diesen Fällen schuldet der Aussteller dem Veranstalter eine Vertragsstrafe in Höhe der Stornogebühr. Die Vertragsstrafe ist unabhängig von einem Verschulden zu bezahlen. Im Falle des Rücktritts des Veranstalters, steht es diesem ohne weitere Ankündigung frei, über den zugewiesenen Präsentationsbereich frei zu verfügen.
8. Höhere Gewalt, wichtige Gründe, Veranstaltungsabsage
Kann die Veranstaltung aufgrund höherer Gewalt, Streik, politischer Ereignisse oder sonstiger wichtiger Gründe, die vom Veranstalter weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt worden sind, nicht durchgeführt werden, sind Schadenersatzansprüche des Ausstellers gegenüber dem Veranstalter, welcher Art auch immer, ausgeschlossen. Von der Nichtdurchführung der Ausstellung hat der Veranstalter den Aussteller unverzüglich zu verständigen. Ist der Veranstalter infolge höherer Gewalt oder aus anderen von ihm nicht zu vertretenden Gründen gezwungen, einen oder mehrere Ausstellungsbereiche vorübergehend zu räumen, die Ausstellung zu verschieben oder zu verkürzen, so entstehen dem Aussteller dadurch weder ein Rücktrittsrecht noch sonstige Ansprüche oder Schadensersatzansprüche gegenüber dem Veranstalter.
9. Gewährleistung
Etwaige Mängel des Präsentationsbereiches, des Katalogeintrages oder sonstiger in Auftrag gegebener Leistungen und Gegenstände sind umgehend nach Erkennbarkeit dem Veranstalter per FAX oder E-Mail mitzuteilen, so dass die Möglichkeit besteht, diese Mängel rechtzeitig zu beheben. Spätere Reklamationen können keine Berücksichtigung finden und können zu keinen Ansprüchen gegen den Veranstalter führen.
10. Aufbau, Abbau, Gestaltung des Präsentationsbereiches und Betreuung
Die übergebenen Präsentationsflächen verstehen sich grundsätzlich ohne Kojenwände/Trennwände und ohne Einrichtung. In bestimmten Bereichen der Ausstellungshallen werden vom Veranstalter ggf. Trennwände zur Teilung der Räumlichkeiten aufgestellt. Die Aufbauten des Präsentationsbereiches dürfen deshalb 2,5 Meter Höhe nicht überschreiten. Höhere Aufbauten des Präsentationsbereiches sind nur an bestimmten Positionen nach Vorlage von Bauplänen und schriftlicher Zustimmung durch den Veranstalter möglich. Entsprechende Pläne sind spätestens zwei Monate vor Ausstellungsbeginn einzureichen. Falls vorhanden, müssen die Rückseiten der Kojenwände/Trennwände zum Standnachbarn weiß oder hellbeige sein. Zur Gestaltung des Präsentationsbereiches darf nur schwer entflammbares oder flammsicher imprägniertes Material gemäß DIN EN 13501-1 verwendet werden. Im Falle einer behördlichen Kontrolle sind Prüfzeugnisse (Zertifikate) zum Nachweis des Brandverhaltens der verwendeten Materialien bereitzuhalten bzw. schon vorher dem Veranstalter zu übergeben. Es ist nicht gestattet, Gegenstände jeglicher Art am Boden, an Wänden und Deckenkonstruktionen zu befestigen bzw. durch mechanische Hilfsmittel anzubringen. Auf PVC-beschichteten Wänden, die vom Veranstalter zur Verfügung gestellt werden, ist das Nageln, Bohren und Kleben untersagt. Beschädigungen werden zum Neupreis in Rechnung gestellt.
Die bekanntgegebenen Auf- und Abbauzeiten sind genauestens einzuhalten. Bei Überschreitungen der Aufbauzeit ist der Veranstalter berechtigt, die dadurch entstandenen Kosten zu verrechnen. Mit dem Abbau des Präsentationsbereiches darf unter keinen Umständen vor Ende der Ausstellung begonnen werden. Bei Überschreitung der Abbauzeit ist der Veranstalter berechtigt, die Räumung der Aufbauten des Präsentationsbereiches und deren Lagerung auf Kosten und Risiko des Ausstellers durchführen zu lassen. Nach Abbau ist der ursprüngliche Zustand wiederherzustellen. Schäden, die durch unsachgemäße Behandlung verursacht wurden, hat der Aussteller dem Veranstalter zu ersetzen.
Während der gesamten Ausstellungsdauer ist darauf zu achten, dass der Präsentationsbereich von fachkundigem Personal betreut wird. Eine vorzeitige Schließung bzw. ein vorzeitiger Abbau des Präsentationsbereiches ist ausgeschlossen. Ausnahmen von diesen Regelungen behält sich der Veranstalter vor. Dem Aussteller ist es während der gesamten Ausstellungsdauer nicht gestattet, Waren zu verkaufen.
11. Technische Einrichtung des Präsentationsbereiches
Jeder Aussteller-Präsentationsbereich verfügt über einen Stromanschluss (220 Volt). Ein zusätzlicher Bedarf ist dem Veranstalter schriftlich bekanntzugeben. Sämtliche elektrischen Geräte, Anlagen und Installationen müssen den Vorschriften des VDE und den ortsüblichen und veranstaltungsrechtlichen Vorschriften und Auflagen entsprechen. Dabei ist auch die jeweilige Hausordnung des Ausstellungsgebäudes einzuhalten. Elektrische Installationen dürfen nur von konzessionierten Firmen ausgeführt werden. Die Überprüfung erfolgt durch den konzessionierten Beauftragten des Veranstalters.
12. Reinigung
Der Veranstalter sorgt für die Reinigung der Ausstellungshallen und Gänge. Die Reinigung der Aussteller-Präsentationsbereiche obliegt den Ausstellern. Verpackungsmaterial und Abfälle, die der Aussteller zur Seite stellt bzw. liegen lässt, werden auf Kosten des Ausstellers entsorgt. Die Entsorgung von Sondermüll muss vom Aussteller selbst veranlasst werden. Zurückgelassene Standbauelemente, Produkte und Teppiche werden auf Kosten des Ausstellers nachträglich entsorgt.
13. Werbung
Transparente, Firmenschilder, Werbeaufschriften und sonstiges Werbematerial dürfen außerhalb des zugeteilten Präsentationsbereiches nicht angebracht oder verteilt werden, dürfen nicht in die Gänge hineinragen und die Höhe von 2,5 Meter nicht überschreiten. Die Anbringung von Werbetafeln, Plakaten oder sonstigem Werbematerial bzw. die Verteilung von Werbematerial außerhalb des Präsentationsbereiches, ausgenommen an den für Prospekte vorgesehenen Stellen, ist nur nach gesonderter Vereinbarung mit dem Veranstalter und gesonderter Verrechnung erlaubt. Befragungen durch externe Firmen sind in den Ausstellungshallen nicht gestattet.
14. Sonderveranstaltungen
Alle Arten von Sonderveranstaltungen auf dem Aussteller-Präsentationsbereich, wie z.B. Kunden- oder Presseevents, sind nur während der allgemeinen Öffnungszeiten, unter Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen zulässig und bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Veranstalters. In Ausnahmefällen können Veranstaltungen in Absprache mit der Ebner Media Group GmbH & Co.KG auch außerhalb der Öffnungszeiten durchgeführt werden. Jegliche Kosten (Personal, Strom etc.) für Verlängerungen der allgemeinen Öffnungszeiten werden dem Aussteller in Rechnung gestellt. Der maximale Geräuschpegel von akustischen oder audiovisuellen Vorführungen auf dem Aussteller-Präsentationsbereich darf 40 dBA, gemessen an der Grenze des Präsentationsbereiches, nicht überschreiten. Der Veranstalter ist berechtigt, Vorführungen, trotz vorher erteilter Genehmigung, einzuschränken oder zu untersagen, die den ordentlichen Ausstellungsablauf beeinträchtigen. Anmeldungen bei GEMA müssen von den jeweiligen Firmen selbst durchgeführt werden. Aussteller sind im Zuge ihrer Werbetätigkeit für alle Urheberrechte aus Bild- und Tonträgern verantwortlich. Die Abgabe von Speisen und Getränken gegen Entgelt ist dem Aussteller untersagt.
15. Filmen und Fotografieren
Dem Veranstalter wird das Recht eingeräumt, in den Ausstellungshallen zu fotografieren und zu filmen und diese Bildaufnahmen zum Zwecke der Bewerbung der Veranstaltung, insbesondere auch für eine allgemeine Veröffentlichung zu verwenden. Der Aussteller verzichtet in diesem Zusammenhang auf alle Einwendungen aus den gewerberechtlichen Schutzrechten, insbesondere den Urheberrechten und dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Filmen und Fotografieren ist innerhalb der Ausstellungsräumlichkeiten nur Personen gestattet, denen der Veranstalter die Genehmigung dazu erteilt.
16. Versicherung
Die Vergütung für die Bereitstellung der Präsentationsfläche enthält keine Versicherung für den aufgebauten Aussteller-Präsentationsbereich und die in den Aussteller-Präsentationsbereich eingebrachten Gegenstände sowie keine Versicherung der vom Aussteller zur Betreuung des Präsentationsbereiches eingesetzten Personen oder der Besucher, die sich im Präsentationsbereich des Ausstellers aufhalten. Es obliegt dem Aussteller, für jegliche Risiken im Zuge seiner Ausstellungsteilnahme eine Versicherung zur Abdeckung der verschiedenen Risiken wie Feuer, Diebstahl, Transport und Haftung abzuschließen. Der Aussteller haftet im vollen Schadensausmaß für alle Schäden, die im Zuge seiner Teilnahme an der Ausstellung, an Personen oder Gütern innerhalb der Ausstellungshallen entstehen.
17. Bewachung
Während der Ausstellung, inklusive der Auf- und Abbauzeiten, sowie in der Zeit, in der die Ausstellungsräume geschlossen sind, wird vom Veranstalter eine allgemeine Bewachung durch einen konzessionierten Sicherheitsdienst innerhalb des Ausstellungsgebäudes vorgenommen. Die Aussteller haben keinen Rechtsanspruch auf eine gesonderte Bewachung (Diebstahlsbewachung) des Präsentationsbereiches. Zusätzliche Bewachungen des Präsentationsbereiches sind vom Aussteller gesondert zu beauftragen und mit der beauftragten Firma zu verrechnen. Jede, vom Aussteller beauftragte Bewachung des Präsentationsbereiches muss dem Veranstalter unter Bekanntgabe der Daten des Bewachungsunternehmens schriftlich bekannt gegeben werden. Der vom Aussteller beauftragte Einsatz eines Drittbewachungsunternehmens zur Bewachung des Präsentationsbereiches bedarf zudem der vorherigen schriftlichen Genehmigung durch den Veranstalter. Den Anweisungen des vom Veranstalter beauftragten Sicherheitsdienstes ist Folge zu leisten.
18. Haftung und Schadenersatz
Der Veranstalter übernimmt keinerlei Haftung bei Diebstahl, Abhandenkommen oder Beschädigung der vom Aussteller oder Dritten eingebrachten oder zurückgelassenen Güter, insbesondere Ausstellungsgegenstände und Ausrüstungsgegenstände des Präsentationsbereiches. Der Veranstalter ist zum Abschluss irgendwelcher Versicherungen nicht verpflichtet. Der Veranstalter übernimmt keine Haftung für die vom Aussteller, seinen Angestellten oder Vertragspartnern in den vorgesehenen Ladezonen abgestellten Fahrzeuge. Der Aussteller haftet seinerseits für etwaige Schäden, die durch ihn, seine Angestellten, seine Vertragspartner oder durch seine Ausstellungseinrichtungen an Personen oder Sachen, insbesondere an den Ausstellungsräumlichkeiten, verursacht werden. Der Veranstalter ist schad- und klaglos zu halten.
In der Auf- und Abbauzeit hat jeder Aussteller eine erhöhte Sorgfaltspflicht für die Sicherheit seiner Güter. Abgesehen von Personenschäden haftet der Veranstalter nur, wenn vom Geschädigten grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann. Schadenersatzforderungen verjähren in sechs Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger. Aus dem Handeln oder Unterlassen anderer Aussteller, deren Mitarbeiter oder Vertragspartner kann der Aussteller keinen wie immer gearteten Anspruch gegen den Veranstalter ableiten. Allfällige Mängel, insbesondere solche, die den Aussteller zur Reduktion der Vergütung für die Bereitstellung der Präsentationsfläche berechtigen, sind, bei sonstigem Verzicht, unverzüglich nach bekannt werden dem Veranstalter per FAX oder E-Mail mitzuteilen und ihm die Möglichkeit zu Mängelbehebung zu geben. Mängelrügen Dritter entfalten keine Wirkung auf das gegenständliche Vertragsverhältnis. Etwaige Ansprüche des Ausstellers sind sofort schriftlich, per FAX oder E-Mail dem Veranstalter zu melden, widrigenfalls gelten sie als verwirkt.
19. Datenschutz (Zustimmungserklärung gemäß Datenschutz- und Telekommunikationsgesetz) Mit der Anmeldung erteilt der Aussteller seine ausdrückliche Zustimmung, dass seine dem Veranstalter im Zusammenhang mit der Ausstellung gegebenen Daten in allen Print- und elektronischen Medien, die zur Bewerbung der Ausstellung herangezogen werden, veröffentlichen zu dürfen.
Zustimmungserklärung gemäß Datenschutzgesetz:
Der Aussteller stimmt der Verwendung der von ihm im Angebot der Ebner Media Group GmbH & Co.KG bekannt gegebenen Daten („Ausstellerdaten“) zu Marketingzwecken für die Ausstellung zu. Die Ausstellerdaten dürfen auch an weitere Medien und Partnerunternehmen des Veranstalters für Zwecke im Zusammenhang mit der Ausstellung übermittelt werden. Ein Widerruf ist jederzeit möglich und bewirkt die Unzulässigkeit der weiteren Verwendung der Daten.
Zustimmungserklärung gemäß Telekommunikationsgesetz:
Der Aussteller ist – gegen jederzeitigen Widerruf – damit einverstanden, in Zukunft von der Ebner Media Group GmbH & Co.KG über deren Ausstellungen per E-Mail, Fax oder Telefon informiert zu werden.
20. Schriftform, Gewohnheitsrecht
Abänderungen, Ergänzungen und Zusätze bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für das Abgehen von der Schriftform. Mündliche Nebenabreden sind unwirksam. Aus vorausgehenden Ausstellungen bzw. Verträgen kann der Aussteller Rechte, welcher Art auch immer, nicht ableiten.
21. Gerichtsstand, Erfüllungsort, Gebühren, Salvatorische Klausel
Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Ulm. Es kommt ausschließlich deutsches Recht zur Anwendung. Die Ungültigkeit einzelner Ausstellungsbedingungen berührt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Der Vertrag wird deshalb nicht aufgelöst.