AGB

ALLGEMEINE BEDINGUNGEN DER EBNER MEDIA GROUP GMBH & CO. KG FÜR AUSSTELLER UND SPONSOREN

Veranstalter
Ebner Media Group GmbH & Co. KG • WatchTime Düsseldorf
Büro Ulm
Karlstraße 3 • 89073 Ulm
und
Büro München
Bayerstraße 16a • 80335 München

Nachstehende „Allgemeine Bedingungen der Ebner Media Group GmbH & Co. KG für Aussteller und Sponsoren“
(im Folgenden „Allgemeine Bedingungen“) gelten für die Überlassung von Flächen bzw. eventuell dazugehöriger Standausstattung im Wege der Miete zur Präsentation von Produkten oder sonstiger Sponsorenleistungen für gewerbliche Zwecke und weitere damit zusammenhängenden Zusatzleistungen zwischen der Ebner Media Group GmbH & Co KG, Büro Ulm, Karlstraße 3, 89073 Ulm und Büro München, Bayerstraße 16 a, 80335 München (im Folgenden „Ebner Media Group “) und Ihnen als Aussteller oder Sponsor (im Folgenden „Teilnehmer“ oder „Hauptausteller“) in Ihrer Tätigkeit als Unternehmer.

„Besondere Anmelde-/Teilnahmebedingungen“ der Ebner Media Group und weitere Geschäftsbedingungen eines Dritten, z.B. eines Messezentrums, ergänzen diese Allgemeinen Bedingungen (im Folgenden alle zusammen „AGB“). Es gilt insofern die Rangfolge: Anmeldebestätigung der Ebner Media Group in Verbindung mit den Angaben im Anmeldeformular; Besondere Anmelde-/ Teilnahmebedingungen der Ebner Media Group; Allgemeinen Bedingungen; Geschäftsbedingungen eines Dritten.

1. Anmeldung / Vertragsschluss
Angebote der Ebner Media Group auf Anfragen sind freibleibend und unverbindlich. Mit der digitalen Absendung vollständig ausgefüllten Buchungsformulars oder manuellen Rücksendung des unterschriebenen Anmeldeformulars bestellt der Teilnehmer verbindlich die Fläche und eventuell dazugehörige Standausstattung zur Miete und/oder Zusatzleistungen. Durch die digitale Absendung des Buchungsformulars oder Rücksendung des Angebots mit Unterschrift werden die AGB verbindlich anerkannt. Die Anmeldung ist für den Teilnehmer bindend.

2. Anmeldebestätigung, Rücktritt und Nichtteilnahme
2.1. Mit der Anmeldebestätigung durch die Ebner Media Group kommt ein für beide Parteien verbindlicher Vertrag zustande. Bis zum Erhalt der Anmeldebestätigung kann der Teilnehmer von der Anmeldung ohne Begründung zurücktreten. Der Rücktritt ist schriftlich bei der Ebner Media Group anzuzeigen. Die Ebner Media Group erlaubt sich für die verursachten Kosten eine Pauschale in Höhe von 500€ in Rechnung zu stellen. Mit der Anmeldebestätigung durch die Ebner Media Group kommt ein für beide Parteien verbindlicher Vertrag zustande. Weicht der Inhalt der Anmeldebestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, so kommt der Vertrag nach Maßgabe der Anmeldebestätigung zustande. Der Teilnehmer kann innerhalb von 14 Werktagen widersprechen, wenn der Inhalt der Anmeldebestätigung wesentlich vom Inhalt der Anmeldung abweicht.

2.2. Erfolgt die Anmeldung nach Buchungsschluss der regulären Buchungsphase, beträgt der neue Quadratmeter-Preis 20% mehr des regulären Quadratmeter-Preises aufgrund erhöhten Aufwands.

2.3. Ist der Teilnehmer aus Gründen, die in seinem Risikobereich liegen, verhindert und kann von der Fläche und/ oder sonstig gewünschten Leistungen den vereinbarten Gebrauch nicht machen, kann der Teilnehmer bis zum Ende der Buchungsphase ohne Begründung zurücktreten. Der Rücktritt ist schriftlich bei der Ebner Media Group anzuzeigen. In jedem Fall wird eine Stornierungsgebühr in Höhe von 50% der Standgebühr fällig. Wird der Rücktritt zwischen dem Ende der Buchungsphase und dem Beginn der Aufbauphase bei der Ebner Media Group eingereicht, bleibt der Teilnehmer zur Zahlung der vertraglich vereinbarten Miete zu 100% verpflichtet, er kann die Fläche jedoch an einen anderen Aussteller weitervermieten. Um die Findung eines entsprechenden Untermieters muss der Teilnehmer sich selbstständig kümmern. Eine Untervermietung muss dem Ansprechpartner der Ebner Media Group umgehend inkl. Kontaktdaten des Untermieters mitgeteilt werden. Erscheint der Aussteller nicht ohne Vorankündigung vor Beginn der Aufbauwoche, ist er zu einer Zahlung von 200 % der Standmiete verpflichtet.

2.4. Abweichend von dieser Ziffer 2.3. trägt jeder Vertragspartner für den Fall, dass die vertraglich vereinbarte Veranstaltung aufgrund einer nicht voraussehbaren höheren Gewalt nicht stattfinden kann, die ihm bis dahin entstandenen Kosten selbst.

2.5. Die Ebner Media Group ist berechtigt vom Vertrag zurückzutreten, wenn die für eine wirtschaftliche Durchführung der Veranstaltung erforderliche Zahl an Teilnehmern und Sponsoren nicht erreicht wird, der Hauptveranstalter die Veranstaltung nicht durchführt oder sonstige nicht im Verantwortungsbereich der Ebner Media Group liegende Gründe vorliegen, die die Durchführung der Veranstaltung unmöglich machen. In diesem Falle wird der Aussteller (Teilnehmer) unverzüglich benachrichtigt und die bereits geleistete Zahlung erstattet. Weitergehende Ansprüche des Teilnehmers sind ausgeschlossen, soweit der Ebner Media Group nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last liegt.

3. Leistungserbringung durch die Ebner Media Group
3.1. Nach Abschluss der Planung erhält der Teilnehmer genauere Informationen über den Standort und die QM-Zahl der Fläche, sowie über die Abwicklung und den Zeitplan des Sponsorings. Die Zuweisung der Fläche, des Standorts und die Bestimmung des Zeitplans beim Sponsoring erfolgt nach Wahl durch die Ebner Media nach pflichtgemäßem Ermessen. Der Teilnehmer hat keinen Anspruch auf eine bestimmte Form oder Platzierung der Fläche oder auf einen bestimmten Zeitpunkt, auch wenn dies in der Anmeldung oder der Anmeldebestätigung festgelegt ist.

3.2. Soweit Flächen vermietet werden, ist Inhalt der Leistung von Ebner Media Group die Überlassung der vereinbarten Fläche ohne Aufbauten, Stromanschluss, Hard- und Software. Weitergehende Sonder- und Zusatzausstattung wird über Ebner Media Group kostenpflichtig angeboten.

3.3. Die Ebner Media ist berechtigt, aus wichtigem Grund eine von der Anmeldebestätigung abweichende Standfläche zuzuteilen, die Standgröße und -maße zu ändern, Ein-, Über- und Ausgänge der Messe und des Kongresses zu verlegen oder zu schließen und bauliche Veränderungen in den Messehallen vorzunehmen, ohne dass daraus Rechte hergeleitet werden können. Verringert sich dadurch die Standgröße, wird der Differenzbetrag zur gebuchten Größe zurückerstattet. Ein Schadensersatz- oder Rücktrittsanspruch des Teilnehmers entsteht dadurch nicht.

3.4. Befinden sich auf der Standfläche Säulen, Überdachungen, Installationsanschlüsse oder sonstige feste Einbauten des Veranstaltungsraumes, führt dies nicht zu einer Minderung des Mietpreises oder sonstiger Kosten.

3.5. Soweit andere Zusatzleistungen vom Teilnehmer hinzugebucht werden, liegt der konkrete Umfang der Leistungserbringung entsprechend der Angaben im Anmeldeformular sowie die Haftung bei dem entsprechend Anbieter. Die Ebner Media Group verpflichtet sich, die hinzugebuchten Zusatzleistungen an den Anbieter zu vermitteln. Der Teilnehmer stimmt zu, dass die für die Leistungserbringung der Zusatzleistungen nötigen Informationen des Teilnehmers durch die Ebner Media Group an den Anbieter übermittelt werden.

4. Leistungspflichten des Teilnehmers bei Aufbau und Betrieb der Stände
4.1. Der Teilnehmer hat die öffentlich-rechtlichen, insbesondere bauordnungs-rechtlichen Vorschriften zu beachten und für die erforderlichen Genehmigungen selbst zu sorgen. Dies gilt auch für die für den Teilnehmer tätigen Personen. Diese Personen sind auf die Einhaltung der Bestimmung hin zu überwachen.

4.2. Etwaige erforderliche Versicherungen sind vom Teilnehmer selbst abzuschließen.

4.3. Die Aufstellung und der Betrieb elektrischer Geräte im speziellen eine eigene W-LAN Infrastruktur (Router etc.) mit Ausnahme der Exponate des Teilnehmers bedürfen der vorherigen, schriftlichen Zustimmung der Ebner Media Group.

4.4. Die Präsentation von Produkten und Dienstleistungen darf nur auf der gebuchten Standfläche erfolgen. Die Verteilung von Produkten, Flyern und sonstigen Werbemitteln in den übrigen Bereichen des Messegeländes kann über ein Sponsoring gebucht werden, andernfalls ist sie unzulässig.

4.5. Der Teilnehmer hat die gebuchte Fläche in der vertraglich vorgesehen Form für die Dauer der Veranstaltung vorzuhalten und während der Öffnungszeiten ständig zu besetzen. Ein vorzeitiges Räumen des Messestandes stellt einen schwerwiegenden Verstoß dar, der den Teilnehmer verpflichtet, eine Vertragsstrafe nach Ziffer 5.1 zu zahlen.

4.6. Soweit Gegenstand des Vertrages Sponsoringleistungen sind, ist der Sponsor verpflichtet, die vereinbarte Leistung vertragsgerecht zu erbringen.

4.7. Der Teilnehmer darf die Fläche nur selbst nutzen und sie ohne schriftliche Genehmigung der Ebner Media Group Dritten weder ganz noch teilweise überlassen. Sponsorenleistungen sind selbst zu erbringen.

4.8. Die baulichen Vorschriften (Standflächen & Konzepte) werden im Dokument „Servicehandbuch“ beschrieben. Diese sind durch den Aussteller einzuhalten.

5. Folgen der Pflichtverletzung und Vertragsstrafe
5.1. Bei einem Vertragsverstoß gegen Ziffer 4.5., den der Teilnehmer zu verschulden hat, verpflichtet sich der Teilnehmer der Ebner Media Group eine Vertragsstrafe in Höhe von 125% der auf den Tag entfallenden Miete zum vereinbarten Flächenpreis zu bezahlen, unbeschadet des Rechts der Ebner Media Group den Stand und die Fläche selbst zu gestalten oder darüber anderweitig zu verfügen.

5.2. Bei einem Vertragsverstoß gegen Ziffer 4.7., den der Teilnehmer zu verschulden hat, verpflichtet sich der Teilnehmer, der Ebner Media Group eine Vertragsstrafe in Höhe von 200 % der Standmiete zu zahlen. Insofern für die Veranstaltung notwendig, behält sich die Ebner Media Group das Recht vor, die Leistung selbst oder durch Dritte zu erbringen, die Fläche anderweitig zu gestalten oder darüber zu verfügen und die dadurch entstehenden Kosten ersetzt zu verlangen. Zur Teilnahme an der WatchTime Düsseldorf werden nur hochwertige Uhrenmarken in- und ausländischer Hersteller zugelassen sowie Ausstellungsgüter, die dem Thema „hochwertige Armbanduhren“ entsprechen. Über die Zulassung entscheidet allein der Veranstalter, die Ebner Media Group GmbH & Co. KG, die sich auch das Recht vorbehält, Anträge auf Teilnahme ohne Begründung jederzeit abzulehnen. Für die Rechtsbeziehung zwischen dem Veranstalter und dem Aussteller gelten neben dem Vertrag ausschließlich die gegenständlichen Geschäftsbedingungen. Anderslautende Bedingungen des Ausstellers sind unwirksam, auch wenn diesen seitens des Veranstalters nicht ausdrücklich widersprochen wird. Teilnehmer, die Kosten notwendiger Umbauten zusätzlich zur Standmiete zu zahlen oder den Stand zu räumen und 150 % der Standmiete zu zahlen. Die Ebner Media Group behält sich das Recht vor, in diesem Fall die Standfläche anderweitig zu gestalten oder darüber zu verfügen.

6. Folgen des Zahlungs- und Leistungsverzugs des Teilnehmers
6.1. Die Ebner Media Group hat das Recht den Vertrag fristlos zu kündigen und/oder die Leistung zu verweigern, wenn der Teilnehmer mit einer Zahlung ganz oder teilweise mehr als 14 Tage in Verzug ist, wenn das Insolvenzverfahren oder die Eröffnung des gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichs gegen ihn beantragt wird oder der Teilnehmer erklärt, den Stand nicht zu besetzen oder seine vertragliche Leistung nicht zu erbringen. Der Teilnehmer ist verpflichtet, die Ebner Media Group unverzüglich nach Kenntnisnahme über vorstehende Kündigungsgrundlagen zu informieren.

6.2. Sofern die Ebner Media Group den Vertrag fristlos kündigt, ist die Ebner Media Group berechtigt, den in Rechnung gestellten Betrag als pauschalen Schadensersatz geltend zu machen, sofern bis zum Ende der Buchungsphase die Buchungsfläche nicht neu vergeben oder ein anderer Sponsor gewonnen werden kann. Wenn der Grund für eine fristlose Kündigung des Vertrages sowie die daraus folgende Kündigung nach Ende der Buchungsphase erfolgt, ist die Ebner Media Group berechtigt, den in Rechnung gestellten Betrag als pauschalen Schadensersatz gänzlich geltend zu machen, unabhängig davon, ob die Buchungsfläche neu vergeben, anderweitig genutzt oder ein anderer Sponsor gefunden werden kann.

6.3. Dem Teilnehmer bleibt es unbenommen nachzuweisen, dass der Ebner Media Group kein oder tatsächlich nur ein geringerer Schaden entstanden ist. Die Ebner Media Group ist berechtigt, einen tatsächlich höheren Schaden nachzuweisen und geltend zu machen.

7. Preise, Mehrwertsteuer und Fälligkeit
7.1. Alle genannten Preise sind Nettopreise und verstehen sich zzgl. MwSt. und anteiliger Umlagen für technische Leistungen.

7.2. Weicht die tatsächlich zur Verfügung gestellte Fläche um weniger als 10% von der bestätigten Fläche ab, so hat dies keinen Einfluss auf den vereinbarten Preis, sofern dem Teilnehmer hierdurch keine erhebliche Beeinträchtigung des vertragsgemäßen Gebrauchs entsteht. Bei einer darüberhinausgehenden Abweichung wird der vereinbarte Preis auf Grundlage der bestätigten Fläche, Ausgestaltung des Standes und der sonstigen Leistungen nach entsprechendem Hinweis ermäßigt oder erhöht.

7.3. Der Rechnungsbetrag ist 14 Tage nach Erhalt der Rechnung, spätestens eine Woche vor Veranstaltungsbeginn fällig und ab dann mit 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Alle weiteren bestellten Zusatzleistungen sind am dritten Tag nach dem Tag, der entsprechend den Serviceheft oder der Anmeldebestätigung als Abbauende der Ausstellung gilt, fällig. Kommt der Teilnehmer mit einer Zahlung ganz oder teilweise um mehr als 10 Kalendertage in Rückstand, so ist unbeschadet der Fälligkeit einzelner Teilzahlungen der gesamte noch offene Rechnungsbetrag zur sofortigen Zahlung fällig, ohne dass es einer erneuten Mahnung oder Fristsetzung bedarf.

7.4. Der fristgerechte und vollständige Zahlungseingang ist Voraussetzung für die Nutzung der Fläche/des Mietgegenstandes, für den Guide-Eintrag sowie für die Aushändigung der Teilnehmerausweise. Die Ebner Media Group behält sich vor, die Standfläche zu sperren oder anderweitig zu vermieten, wenn der Rechnungsbetrag nicht vor Veranstaltungsbeginn auf dem Konto der Ebner Media Group eingegangen ist.

8. Mitaussteller, zusätzlich vertretene Unternehmen, Gemeinschaftsstände
8.1. Da die gebuchte Standfläche nur an den Teilnehmer (Hauptaussteller) vermietet wird, darf diese nicht ohne Zustimmung der Ebner Media Group getauscht, geteilt oder anderweitig an Dritte überlassen werden.

8.2. Eine gemeinsame Nutzung der gebuchten Flächen durch mehrere Unternehmen ist zulässig, wenn die Bestimmungen des Besonderen Teils der Teilnahmebedingungen die Teilnahme von Mitausstellern und/oder zusätzlich vertretenen Unternehmen zulassen und diese vorab vorschriftsmäßig als Mit- bzw. Unteraussteller angemeldet wurden. Dies gilt auch für Unternehmen, die mit eigenen Produkten auftreten, auch wenn kein eigenes Personal vertreten ist, d.h. Konzernfirmen und Tochtergesellschaften gelten ebenfalls als Mitaussteller.

8.3. Wenn sich mehrere Unternehmen gemeinsam eine Standfläche teilen (Gemeinschaftsstand), ist der Hauptaussteller verpflichtet, die anderen Unternehmen als Mit- bzw. Unteraussteller über das Anmeldeformular anzumelden. Pro Unternehmen müssen mind. 4 QM gebucht werden. Der Hauptaussteller bleibt alleiniger Vertragspartner der Ebner Media Group und hat für die Einhaltung der AGB durch die anderen Unternehmen zu sorgen. Er haftet für das Verschulden der Mit- bzw. Unteraussteller wie für eigenes Verschulden.

8.4. Bringt der Teilnehmer einen Mit-/Unteraussteller ohne vorherige Kenntnis der Ebner Media Group und ohne schriftliche Anmeldung auf die gemietete Fläche mit, ist die Ebner Media Group zur fristlosen Kündigung des Vertrages ggfs. sogar zur Räumung der Mietfläche berechtigt. In diesem Fall bestehen auch keine Schadensersatzoder anderweitige Ansprüche seitens des Teilnehmers gegen die Ebner Media Group. Ferner kann die Ebner Media Group eine Vertragsstrafe in Höhe der Anmeldekosten für Mit-/Unteraussteller mit einem Aufschlag von 50% verlangen.

8.5. Nimmt ein als Mit- bzw. Unteraussteller angemeldetes Unternehmen nicht teil, ist das Mitausstellerentgelt trotzdem in voller Höhe zur Zahlung fällig. Mitaussteller kann nur werden, wer noch nicht Aussteller (Hauptaussteller) der Veranstaltung ist/war.

9. Zustand und Nutzung der Fläche/Ausstattung und Haftungsbeschränkungen
9.1. Die Ebner Media Group übergibt die Fläche (einschließlich ggf. dazugehöriger Standausstattung) grundsätzlich in einwandfreiem und gereinigtem Zustand. Mit dem Tag, der als Abbauende der Ausstellung gilt, ist die dazugehörige Standausstattung wie erhalten wieder an die Ebner Media Group zurückzugeben. Schäden an den Flächen oder dazugehöriger Standausstattung hat der Teilnehmer der Ebner Media Group unverzüglich, spätestens jedoch bei Rückgabe anzuzeigen. Schäden, die der Teilnehmer zu vertreten hat, werden auf Kosten des Teilnehmers beseitigt.

9.2. Der Teilnehmer hat unverzüglich, jedenfalls vor Veranstaltungsbeginn, den Standort der Fläche, die Beschaffenheit des Standes und ggfs. dazugehöriger Standausstattung und alle sonstigen Zusatzleistungen zu überprüfen und evtl. Mängel unverzüglich schriftlich zu rügen, da ansonsten die Mängelansprüche erlöschen. Ansprüche des Teilnehmers auf Ersatz von Aufwendungen oder Gestattung der Wegnahme einer Einrichtung verjähren innerhalb von 6 Monaten nach dem Tag, der entsprechend der Angaben im Serviceheft oder der Anmeldebestätigung als Abbauende der Ausstellung gilt.

9.3. Die Ebner Media Group und die Erfüllungsgehilfen der Ebner Media Group übernehmen keine Obhutspflicht für die vom Teilnehmer eingebrachten Stände, Einbauten oder sonstigen Gegenständen.

9.4. Die Ebner Media Group und die Erfüllungsgehilfen der Ebner Media Group haften nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haftet die Ebner Media Group auch bei einer fahrlässigen Pflichtverletzung. Bei durch leichter Fahrlässigkeit verursachte Sach- und Vermögensschäden einschließlich entgangenem Gewinn haften die Ebner Media Group und die Erfüllungsgehilfen der Ebner Media Group nur bei der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, jedoch der Höhe nach beschränkt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden; wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung der Vertrag prägt und auf deren Erfüllung der Teilnehmer vertrauen durfte.

9.5. Die Ebner Media haftet nicht für Schäden, die durch Teilnehmer, Standbauer, welche keine Erfüllungsgehilfen der Ebner Media Group sind, Besucher oder sonstige Dritte verursacht werden. Im Schadensfall tritt die Ebner Media Group etwaige Ansprüche gegen den Schädiger/Teilnehmer ab.

9.6. Die Ebner Media Group übernimmt keine Haftung für Schäden, die durch höhere Gewalt, Streiks oder sonstige von ihr nicht zu vertretene Ausfälle oder Leistungsschwankungen in der Energieversorgung eintreten.

10. Sonstiges
10.1.
Es gilt deutsches Recht. Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Ulm. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Teilnahmebedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Unwirksame oder fehlende Klauseln sind durch wirksame Klauseln zu ersetzen, die dem gewollten Zweck am nächsten kommen.

10.2. Die Veranstaltungen von WatchTime Germany sind keine Verkaufsveranstaltungen.

Stand: 01. Januar 2024

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